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Allgemeine Verkaufsbedingungen der
colorplasticchemie Albert Schleberger GmbH

1. Geltungsbereich 
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma colorplasticchemie Albert Schleberger GmbH – nachfolgend cpc genannt – gelten ausschließlich. cpc erkennt entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nicht an, es sei denn, cpc hätte ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn cpc in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Angebote, Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen und der Verkauf jeglicher Produkte von cpc unterliegen diesen Verkaufsbedingungen. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in den Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen von cpc dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für etwaige Schäden aus diesen Fehlern verantwortlich sind. Alle Vereinbarungen zwischen cpc und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblicher oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts; sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot 
Das Angebot von cpc ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich cpc Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die von cpc als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weiterleitung vertraulicher Angebotsunterlagen an Dritte hat der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von cpc „ab Werk“. Die Preise von cpc gelten ausschließlich der gesondert zu berechnenden Fracht- und Verpackungskosten. Es gelten die Preise der jeweils veröffentlichten aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. cpc behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, Wechselkursschwankungen oder Zolländerungen eintreten. Diese wird cpc dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist cpc berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu fordern. Falls cpc in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist cpc berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, cpc nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zahlungen sollen stets durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von cpc schriftlich anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Lieferzeit 
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt cpc vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist cpc berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. cpc behält sich weitergehende Ansprüche vor. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 dieser Bestimmung vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. cpc haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von cpc zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. cpc haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist cpc zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von cpc zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von cpc zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.

5. Gefahrenübergang und Verpackungskosten 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von cpc nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Besteller es wünscht, wird cpc die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Gewährleistung, Haftung 
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängel zählen auch erhebliche, leichtsichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert worden ist. Solche offensichtlichen Mängel sind bei cpc innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei cpc innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit ein von cpc zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller nach seiner Wahl kostenfrei Nacherfüllung, das heißt Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. cpc kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die Erfüllung unmöglich ist oder einen unzumutbaren Aufwand erfordert oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Solange cpc der Nacherfüllungspflicht, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommt und die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist, hat der Besteller kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, cpc die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Ist cpc zur Nacherfüllung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die cpc zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. cpc schließt jede weitere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Höhe der Ersatzpflicht ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle Angaben hat cpc sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notweniger technischer Änderung können sich jedoch Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche technische Angaben des Bestellers entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Mengen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Wir behalten uns eine Über- bzw. Unterlieferung in der Höhe von 10% vor. Lieferungen in typkonformer Verkaufsware, wobei unsere Angaben dem Mittelwert entsprechen. Abweichungen der üblichen Toleranz bleiben vorbehalten. Insbesondere dann, wenn diese Abweichungen auf Grund von Rohmaterialien von Vorlieferanten entstehen. Alle von cpc herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungsarten sind vom Besteller zu beachten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für alle Ansprüche, in denen sich ein Recht aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder Leistung selbst ergibt.

7. Eigentumsvorbehalt 
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs behält sich cpc das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist cpc berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch cpc liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, cpc hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch cpc liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. cpc ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller cpc unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit cpc Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, cpc die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den cpc entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt cpc jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von cpc ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von cpc, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. cpc verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann cpc verlangen, dass der Besteller cpc die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird für cpc vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, cpc nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt cpc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, cpc nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt cpc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller cpc anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für cpc. Der Besteller tritt cpc auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. cpc ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt cpc.

8. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Geschäftssitz von cpc Gerichtsstand; cpc ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem für den Geschäftssitz zuständigen Gerichts zu verklagen. Für alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht.

Remscheid, März 2015

colorplasticchemie, Albert Schleberger GmbH

info@colorplasticchemie.de